Nachdem der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer, der Opfer eines Arbeitsunfalls geworden ist, benachrichtigt wurde, ist er gemäß Artikel 2 des Großherzoglichen Reglements (RGD) vom 17. Dezember 2010 verpflichtet, den Unfall der Unfallversicherungsgenossenschaft (AAA) zu melden und dabei alle auf dem vorgeschriebenen Formular verlangten Angaben zu machen.
⚠ Achtung: Die Gewerbeaufsicht (Inspection du travail et des mines) ist Empfänger der Meldungen schwerer Unfälle. Sie wird seit dem 18. April 2023 geändert. Die Unfallmeldung ist nur insoweit zulässig, als sie innerhalb der Jahresfrist erfolgt ist.
Ausnahme: Der Arbeitnehmer weist außergewöhnliche Umstände nach.
Ist die Untätigkeit des Arbeitgebers (Weigerung, den Unfall zu melden, oder verspätete Meldung) ein außergewöhnlicher Umstand, der die Wirkung der jährlichen Verjährungsfrist neutralisieren kann?
Die Antwort lautet: Nein! Aus welchem Grund? Da der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, eine schriftliche Beschwerde gemäß Artikel 4 der oben genannten GDR einzureichen, kann die bloße Verzögerung oder Weigerung des Arbeitgebers, die Meldung, die er von seinem Arbeitnehmer erhalten hat, innerhalb der gesetzlichen Frist vorzunehmen, nicht als außergewöhnlicher Umstand analysiert werden (Cass., 29. Nov. 2018, Nr. 117/2018, Nr. 40/40 des Registers).