Nachdem der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer, der Opfer eines Arbeitsunfalls geworden ist, benachrichtigt wurde, ist er gemäß Artikel 2 des Großherzoglichen Reglements (RGD) vom 17. Dezember 2010 verpflichtet, den Unfall der Unfallversicherungsgenossenschaft (AAA) zu melden und dabei alle auf dem vorgeschriebenen Formular verlangten Angaben zu machen.
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